Neuregelungen des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) VNG

STEUERBARE VERBRAUCHSEINRICHTUNGEN GEMÄSS § 14a

Das Wichtigste im Überblick

  • Geräte wie Wallboxen, Wärmepumpen, Speicher und Klimageräte müssen seit dem 1.1.2024 so angeschlossen werden, dass sie für uns als Netzbetreiber steuerbar sind.
  • Sie als Betreiber steuerbarer Anlagen profitieren von reduzierten Netzentgelten.
  • Ziel der Regelung ist, das Stromnetz zu stabilisieren und eine Überlastung zu vermeiden.
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Was bedeutet der § 14a EnWG?

Im Rahmen der Energiewende werden immer mehr Geräte wie Wärmepumpen und E-Autos in den Verteilnetzen angeschlossen. Die aktuellen Netze sind jedoch nicht optimal auf den Anstieg der Technologien vorbereitet. Damit Wärmepumpen & Co. dennoch schnell und sicher ins Stromnetz integriert werden, hat die Bundesnetzagentur mit dem §14a EnWG eine Neuregelung eingeführt. Um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes zu gewährleisten, müssen wir als Netzbetreiber bei Engpässen die Leistung steuerbarer Verbraucher kurzfristig begrenzen.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zählen Wärmepumpen, Wallboxen, Batteriespeicher und Klimageräte mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW. Haushaltsgeräte wie Waschmaschine, Trockner oder Herd zählen nicht dazu und sind von der Steuerung ausgeschlossen.

Beispiele Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Sie möchten Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung bei uns anmelden?

Über unseren Button können Sie sich das Anmeldeformular downloaden und selbstständig ausfüllen. Senden Sie uns dann bitte das Formular an diese Adresse zurück netzantrag@swl-unser-stadtwerk.de.

Wir werden uns zu Ihrer Anmeldung (zeitnah) bei Ihnen zurückmelden.

Welche Vorteile habe ich dadurch?

Verbraucher mit steuerbaren Einrichtungen profitieren von reduzierten Netzentgelten. Sie haben aktuell die Wahl zwischen einer festen Pauschale oder einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises.

Wie erfolgt die Steuerung?

Eine Steuerung erfolgt nur bei drohender Netzüberlastung, zunächst nur maximal zwei Stunden täglich, und wird von uns angekündigt. Aktuell bestehen bei uns im Netzgebiet keine entsprechenden Engpässe – falls sich dies ändert, werden wir uns rechtzeitig bei Ihnen melden. Idealerweise erfolgt die Steuerung über ein Smart Meter, einer Steuereinheit, die in Ihrem Zählerschrank eingebaut wird. Der Strom wird dabei nie komplett abgestellt. Die Leistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen wird nur kurzzeitig reduziert, Elektroautos laden dann zum Beispiel langsamer.

Weitere Aspekte

Die Herstellung der Steuerbarkeit ist durch Sie als Anlagenbetreiber zu verantworten. Bitte sprechen Sie hierzu mit Ihrem Installateur. Ein ebenfalls erforderliches intelligentes Messsystem können Sie bei uns als Netzbetreiber oder Ihrem Messstellenbetreiber beauftragen

FAQ zur Neuregelung des §14a EnWG

Seit dem 1. Januar 2024 sind alle neuen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ab 4,2 Kilowatt Leistung meldepflichtig. Vorher war eine solche Steuerung durch den Netzbetreiber nicht gesetzlich verankert. Durch die Neuregelung können Netzbetreiber nun direkt eingreifen und das Stromnetz entlasten. Die Regelung trägt dazu bei, das Netz effizienter zu nutzen und Lastspitzen besser abzufangen, ohne dass Eigentümer größere Einschränkungen in Kauf nehmen müssen.

Paragraf 14a EnWG regelt, dass steuerbare Verbrauchseinrichtungen vom Netzbetreiber gesteuert werden können. Das bedeutet, dass der Netzbetreiber die Leistung der Geräte bei Bedarf vorübergehend reduzieren kann, um das Stromnetz vor Überlastungen zu schützen. Diese Regelung betrifft alle neuen Anlagen, die ab 2024 in Betrieb genommen werden. Sie soll die Netzstabilität gewährleisten, während die Elektrifizierung im Rahmen der Energiewende voranschreitet.

Wichtig: Diese Steuerung erfolgt nur temporär und beeinträchtigt nicht die grundlegende Funktion der Geräte. Die Mindestversorgung bleibt immer gewährleistet.

Zum Schutz des lokalen Stromnetzes und Ihnen als Netzkunde vor Netzüberlastungen, sollen Netzbetreiber die Möglichkeit erhalten, die netzwirksame Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend begrenzen zu dürfen. Diese Steuerung wird jedoch nur in absoluten Notfällen erforderlich sein. Dafür dann der Einbau von Steuertechnik erforderlich sein.

Wichtig: Ihre Versorgungssicherheit steht für uns an erster Stelle. Damit es für Sie zu keinen Komforteinbußen kommt, wird stehts eine Mindestleistung garantiert. Darüber hinaus bleibt der normale Haushaltsbedarf davon völlig unberührt.

Die Neuregelung betrifft Sie nur, wenn Ihre Anlage nach dem 01.01.2024 errichtet wird und eine Leistung von mindestens 4,2 kW hat.

In diesem Fall haben Sie Anspruch auf reduzierte Netzentgelte nach §14a WnWG. Diese Reduzierung ist frei wählbar und besteht entweder aus:

Modul1: einem netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag oder

Modul2: einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises (siehe Vergleich Veröffentlichung zu §14a EnWG der Bundesnetzagentur).

Dafür müssen Ihre Elektroinstallation und Ihre elektrischen Anlagen sowohl den technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB und TAR) als auch den technischen Mindestanforderungen (TMA) des Netzbetreibers entsprechen. Sprechen Sie hierfür mit Ihrem Elektrofachbetrieb.

Modul 3 der Netzentgelte wird voraussichtlich ab dem 1. April 2025 verfügbar sein und ermöglicht die Abrechnung von zeitvariablen Netzentgelten. Dieses Modul wird unterschiedliche Preisstufen innerhalb eines Tages festlegen, um die typische Auslastung des Netzes zu berücksichtigen. Es kann auch mit anderen Modulen kombiniert werden, um die Flexibilität und Effizienz der Netznutzung zu erhöhen.

 

Erstmal nichts. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb sind, haben Bestandsschutz.

Lediglich Bestandsanlagen, die bereits heute als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG angemeldet sind, müssen bis Ende 2028 in das neue 14a-Modell überführt werden. Hierzu informieren wir Sie rechtzeitig. Ob Ihre Anlage einen bestehenden 14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen.

(Nacht-) Speicherheizungen haben dauerhaften Bestandsschutz.

 

Der größte Vorteil für Sie als Kunde sind die langfristig geringeren Netzentgelte. Zudem ebnet die Neuregelung ebenfalls den Weg für einen schnelleren Netzanschluss und steigert langfristig die Versorgungssicherheit.

 

Seit der Einführung des § 14a EnWG profitieren Eigentümer von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, von reduzierten Netzentgelten. Die Netzentgelte werden für diese Geräte gesenkt. Das soll die Netzstabilität fördern und die Verbrauchsspitzen besser abfangen.

Es stehen zwei Berechnungsansätze, sogenannte Module der Netzentgeltreduzierung, zur Auswahl: Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung) und Modul 2 (prozentuale Netzentgeltreduzierung).

Bis zu einem Jahresverbrauch von 100.000 kWh kann entweder Modul 1 oder Modul 2 angewendet werden. Bei einem Verbrauch von mehr als 100.000 kWh im Jahr ist nur Modul 1 möglich.

Bei der Inbetriebsetzung der Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gilt Modul 1 als Defaultmodul.

Modul 2 muss durch den Lieferanten beim Netzbetreiber über die üblichen Marktprozesse bestellt werden. Für Modul 2 müssen weitere Anforderungen (bspw. ein separater Zählpunkt für die Steuerbare Verbrauchseinrichtungen) gegeben sein.

  1. Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung)

Modul 1 bietet eine feste, pauschale Entlastung unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Dieses Modul wird automatisch bei allen neuen Anlagen hinterlegt, es sei denn, der Nutzer entscheidet sich aktiv für Modul 2.

  • Es gilt für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die ohne separate Zähler betrieben werden, wie Wärmepumpen oder Wallboxen.
  • Die Höhe der Entlastung variiert je nach Netzbetreiber und liegt laut Bundesnetzagentur zwischen 110 und 190 Euro brutto pro Jahr. Diese Pauschale soll die Stromkosten dauerhaft reduzieren, indem sie einen festen Betrag von den Netzentgelten abzieht.
  • Modul 1 bietet eine unkomplizierte Lösung, da keine zusätzlichen technischen Voraussetzungen erforderlich sind. Für Geräte ohne speziellen Zähler ist dies die bevorzugte Option.
  • Folgende Messkonzepte können verwendet werden:

  1. Modul 2 (prozentuale Netzentgeltreduzierung)

Modul 2 bietet eine variable, prozentuale Reduzierung, die abhängig vom tatsächlichen Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ist.

  • Dieses Modul gilt ausschließlich für Geräte, die mit einem separaten Zähler ausgestattet sind. Der zweite Zähler misst den spezifischen Stromverbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung, beispielsweise einer Wärmepumpe oder Wallbox.
  • Die Reduzierung der Netzentgelte erfolgt auf den Arbeits- oder Leistungspreis und hängt von der Steuerungshäufigkeit durch den Netzbetreiber ab. In Spitzenzeiten, in denen der Netzbetreiber die Leistung der Geräte drosselt, werden die Netzentgelte prozentual reduziert. Die Entlastung kann hierbei bis zu 40 Prozent der verbrauchten Leistung betragen, was je nach Verbrauch zu erheblichen Einsparungen führen kann.
  • Für die Teilnahme an Modul 2 ist ein separater Zähler erforderlich, der den Stromverbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung misst. Zudem muss der Vertrag mit dem Energieversorger entsprechend angepasst werden.
  • Folgende Messkonzepte können verwendet werden:

  1. Modul 3 der Netzentgelte wird voraussichtlich ab dem  April 2025 verfügbar sein und ermöglicht die Abrechnung von zeitvariablen Netzentgelten. Dieses Modul wird unterschiedliche Preisstufen innerhalb eines Tages festlegen, um die typische Auslastung des Netzes zu berücksichtigen. Es kann auch mit anderen Modulen kombiniert werden, um die Flexibilität und Effizienz der Netznutzung zu erhöhen.

 

Ein Wechsel kann durch Sie jederzeit über den Netzbetreiber oder Lieferanten angestoßen werden und wird erst wirksam mit der Bestätigung durch den zuständigen Netzbetreiber. Die Umstellung und die entsprechende Abrechnung erfolgt taggenau und gilt nicht rückwirkend. Anders als beim Wechsel der Altverträge in die freiwillige Steuerung, ist ein Wechsel innerhalb der Module jederzeit möglich. Der Wechsel in Modul 2 und 3 ist davon abhängig, ob ein entsprechender Zähler vorhanden ist.

Ein Wechsel zwischen den Modulen 1 und 2 ist möglich, allerdings sollten die jeweiligen Vor- und Nachteile der beiden Optionen abgewogen werden. Modul 1 bietet eine stabile, pauschale Reduzierung der Netzentgelte, während Modul 2 eine flexible Reduzierung ermöglicht, die sich nach der tatsächlichen Steuerung durch den Netzbetreiber richtet.

Wenn der Netzbetreiber die Geräte steuern bzw. dimmen kann, bedeutet das, dass er die Leistung der Geräte kurzfristig reduzieren kann. Dies geschieht in Zeiten hoher Netzlast zwecks Stabilisierung des Stromnetzes. Die Steuerung erfolgt automatisch und zeitlich begrenzt. Eine vollständige Abschaltung ist nicht vorgesehen, die Grundversorgung bleibt immer gewährleistet.

Vor der Anschaffung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung sollte geprüft werden, ob die Leistung des Geräts über 4,2 Kilowatt liegt. In diesem Fall muss die Anlage beim Netzbetreiber gemeldet werden. Zudem sollte die Möglichkeit der Netzentgeltreduzierung in Betracht gezogen werden. Eine Elektrofachkraft sollte frühzeitig in den Planungsprozess eingebunden werden, um sicherzustellen, dass die Installation den geltenden Vorschriften entspricht.

Die Kosten für die Anmeldung oder Umrüstung einer Anlage können variieren. In der Regel entstehen Kosten für die fachgerechte Installation durch eine Elektrofachkraft. Diese umfassen auch die Überprüfung der Anlage auf Kompatibilität mit den neuen Vorschriften. Es ist ratsam, sich im Vorfeld über die genauen Kosten zu informieren und gegebenenfalls Angebote von verschiedenen Fachkräften einzuholen.

Die Anmeldung der Anlage erfolgt beim zuständigen Netzbetreiber. Die Elektrofachkraft, die die Installation durchführt, übernimmt in der Regel auch die Anmeldung. Das Gerät muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme angemeldet sein. Ansonsten droht ein Bußgeld.

Für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden, greifen die neuen Regelungen des § 14a EnWG. Für Geräte, die vor diesem Datum installiert wurden, gelten spezielle Übergangsregelungen. Im Folgenden erläutern wir, was in den verschiedenen Szenarien zu beachten ist.

  • Ich habe bereits ein Gerät in Betrieb und eine Vereinbarung nach § 14a EnWG geschlossen: Wenn bereits eine Vereinbarung besteht, kann das Gerät bis zum 31. Dezember 2028 weiterhin von den alten Regelungen profitieren. Danach werden alle Geräte automatisch auf die aktualisierten Bestimmungen des § 14a EnWG umgestellt. Falls ein Wechsel in das neue Modell erwünscht ist, sollte dies rechtzeitig beim Netzbetreiber beantragt werden. Es ist wichtig zu wissen, dass ein einmaliger Wechsel endgültig ist und kein Rückkehr ins alte Modell möglich ist.
  • Ich habe eine Nachtspeicherheizung mit einer Vereinbarung nach § 14a EnWG: Mit der neuen Regelung ändern sich für Nachtspeicherheizungen keine wesentlichen Vorgaben. Bestehende Vereinbarungen mit dem Netzbetreiber bleiben bis auf Weiteres gültig und laufen entsprechend weiter.
  • Ich habe bereits ein Gerät in Betrieb, aber noch keine Vereinbarung nach § 14a EnWG geschlossen: In diesem Fall ist keine Verpflichtung zur Teilnahme an den neuen Regelungen gegeben. Es besteht jedoch die Möglichkeit, freiwillig eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber zu treffen. Dafür muss ein Elektroinstallateur das Gerät beim Netzbetreiber anmelden.

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An der Mühlenbreede 4
49525 Lengerich

Ihr persönlicher Ansprechpartner
Frau Heike Seidel
Telefon: 05481 / 8005-22222
E-Mail-Adresse: info@swl-unser-stadtwerk.de

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